Welche Handlung erfüllt nicht den Tatbestand des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB?
Wegnahme einer fremden Sache
Wegnahme zum Zwecke des unmittelbaren Gebrauchs
Wegnahme ohne Einwilligung des Berechtigten
Wegnahme mit Zueignungsabsicht

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